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File:Georg Friedenberger - Die Rechte der Frauen.pdf

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Georg Friedenberger - Die Rechte der Frauen.jpg
Title
Die Rechte der Frauen
Narrenfreiheit für das weibliche Geschlecht?
Author
Georg Friedenberger
Edition
Selbstverlag 1999
ISBN 3-00-004970-3
Size
294 pages, 1,03 MB
URL
http://zhenles.files.wordpress.com/2013/03/friedenberger-die-rechte-der-frauen.pdf
http://de.scribd.com/document/55438288/Friedenberger-Wie-Feministinnen-Gesetze-diktieren
Rezension
Gerd Roelcke: Überall von Frauen in Ketten gelegt: Der Mann wird frei geboren, FAZ am 6. März 2000, Seite 57
Amazon-Rezension
Augenöffnend (5,0 von 5 Sternen)
Andreas Reich
20. August 2006
In kaum einem anderen Bereich klaffen Rechtswirklichkeit und öffentliche Wahrnehmung so weit auseinander wie in der Beurteilung des Geschlechter­verhältnisses. Obwohl eine frauen­bevorzugende Rechtsprechung in nahezu jedem Bereich durchgesetzt und nachweisbar ist, werden Medien und selbst­ernannte Expertinnen nicht müde, die allgegenwärtige Benachteiligung des weiblichen Geschlechts zu behaupten. Geblendet von der ihnen von allen Seiten attestierten Macht­position und verkitschten, die brutale Rechts­wirklichkeit ausblendenden Beziehungs­idealen erkennen Männer ihren tatsächlichen Status als Rechts­subjekte zweiter Klasse erst, wenn es für sie faktisch zu spät ist. Männer­feindliche Gesetze sind dabei kein Geheimnis, sondern werden als Maßnahme einer vermeintlichen "Gleichstellung" öffentlich gerechtfertigt und beworben. Die Tatsache, wie wenig bewusst sich Männer ihrer geschlechts­spezifischen Diskriminierung und der oft grund­gesetz­widrigen Entscheide der höchsten deutschen Gerichte gegen sie als Geschlecht per se sind, bestätigt mit Nachdruck die Notwendigkeit eines Werks wie des hier vorliegenden. Der Autor, vorübergehend selbst Mitarbeiter des Bundes­ministeriums der Justiz, zeigt sachkundig und allgemein­verständlich die real existierende Frauen­bevorzugung im juristischen und politischen Bereich. Dass er mit diesem wenig populären Unternehmen in bestimmten Kreisen auf keinerlei Gegenliebe stieß und sein Werk letztendlich im Eigenverlag veröffentlichen musste, bestätigt die vielmehr die Dringlichkeit seines Anliegens: Illusionslose Aufklärung tut Not!
Nach einer kurzen Einführung, in der der Autor die Grundzüge des Feminismus der späten 1960er frühen 1970er und Widersprüche in Beauvoirs Analyse des Geschlechter­verhältnisses skizziert, folgt eine Darstellung der aus dieser Ideologie, die Frauen die universelle Opferrolle (und die daraus erstehenden Ansprüche) zuschreibt, folgenden Gesetze. Feministisches Interesse war es immer, eine Situation zu schaffen, die Frauen die Wahl ließ, sie dabei gleichzeitig aber von der Verantwortung befreite. Eine solche Forderung ist mit dem behaupteten Interesse der Gleich­berechtigung tatsächlich nicht mehr vereinbar. Sie durchzusetzen kann nur über die massive Umwertung von Begriffen und Inhalten stattfinden. Der allgegen­wärtige Vorwurf der Misogynie brachte dabei nicht nur höchst wirkungsvoll die große Masse der Kritiker zum Schweigen, sondern sorgte zusätzlich für ein noch engagierteres Eintreten für weibliche Privilegien durch die überwiegend doch männlichen Entscheidungs­träger, die sich dem gesellschaftlich vernichtenden Vorwurf der Frauen­feindschaft nicht leisten konnten oder wollten. Nur so ist es zu begreifen, dass die bedingungslose Freigabe der Verfügungs­gewalt über das Leben Ungeborener sich unter dem Nimbus des "Frauenrechts" in fast allen westlichen Staaten Eingang in die Rechts­wirklichkeit fand. Das Lebensrecht des Kindes wird dem Persönlichkeits­recht der Frau unterstellt, die im Falle der Tötung nicht nur so gut wie in jedem Fall straffrei bleibt, sondern auf Grund der Bewertung dieser Tat als Selbst­bestimmungs­recht sogar einen Anspruch auf unbedingte staatliche Gewährleistung hat. Friedenberger zeigt die Absurdität dieser Rechtspraxis auf, die immer die Tötung eines anderen Menschen bedeutet, allerdings straffrei bleibt, wenn die Frau einen Beratungs­schein nachweisen kann. Die Begründungen, dass Straf­androhung keine Verbrechen verhindere, widerspricht nicht nur der Empirie, sondern offenbart sich auch unmittelbar selbst als ein Scheinargument, wenn dieselben Frauen, die für die bedingungslose Freigabe des Lebensrechts Ungeborener in die Hände der Mütter auf der anderen Seite drakonische Strafen für Verbrechen wie Vergewaltigung fordern. Der ironische Vorschlag, Straffreiheit für den Tatbestand der Vergewaltigung auszuloben, sofern der Täter einen Beratungs­schein vorweisen kann, entspricht der selben Auffassung. In Zeiten nahezu perfekter Verhütungs­methoden und nie da gewesener Sozial­leistungen für Kinder­erziehung besitzen ungewollte Schwangerschaften ohnehin keine statistische Relevanz; von den jährlich über 200.000. Abtreibungen in Deutschland liegt bei weniger als 10 tatsächlich eine kriminalistische Indikation vor. Die überwältigende Mehrheit der Fälle stellen "Beziehungs­spiele" dar, in denen die Reaktion des Partners getestet werden soll, ohne sich den realen Konsequenzen stellen zu müssen. Die Verschleierung des tatsächlichen Vorgangs - ein einzigartiger kleiner Mensch wird getötet - ist ebenso zu ächten wie das tatsächliche Verbrechen selbst. Die hier realisierte Wahl­möglichkeit der Frauen basiert auf der Entrechtung der Ungeborenen; Väter haben hier ja generell kein Mitsprache­recht.
Noch etwas offensichtlicher ist die Lage vielleicht im Hinblick auf das deutsche Scheidungs(un)recht. Die Reform des Ehegesetzes von 1977 ersetzte die Schuldfrage durch das Zerrüttungs­prinzip. Dabei wurden die verschiedenen Ebenen, die im Falle einer Scheidung von juristischer Relevanz sind, bewusst nicht auseinander gehalten. Die Einführung des Zerrüttungs­prinzips im Hinblick auf die Scheidung selbst ist dabei durchaus zu begrüßen, denn eine Ehe gegen den Wunsch eines oder beider Partner zusammen­zu­halten ist kaum vernünftig. Davon strikt zu trennen wäre indes die Behandlung der Frage der Scheidungs­folgen: Für die Bestimmung eines Anspruchs auf befristete, nacheheliche finanzielle Unterstützung kann die Schuldfrage nicht aus­geklammert werden. Die Scheidungs­rechts­reform allerdings verbietet die Schuldfrage; verpflichtet wird seit 1977 automatisch der wirtschaftlich stärkere Partner. Zwar wurde dieses Gesetz bewusst geschlechts­neutral formuliert; in der Realität bedeutet es jedoch in neun von zehn Fällen eine automatische Verpflichtung des Mannes für das nacheheliche Auskommen seiner Frau. Die Frage der Schuld am Scheitern der Ehe ist dabei völlig unerheblich geworden; gemäß des feministischen Diktums ließe sich "Schuld" in dieser Beziehung ohnehin nicht feststellen - erneut ein offensichtliches Schein­argument, denn die Frage der persönlichen Verantwortung eines Angeklagten spielt in jedem anderen Fall sehr wohl eine Rolle. Dass eine Frau die Ehe bewusst zerstören kann und dafür mit einem unter günstigen Bedingungen lebenslangen Unterhalts­anspruch belohnt wird, ist mit einer allgemeinen Auffassung von Gerechtigkeit nicht zu vereinbahren. Genau diesen Missbrauch aber ermöglicht und fördert das deutsche Scheidungs- und Unterhalts­recht! Im Gegenzug sind die Bedingungen, die einen Unterhalts­anspruch des wirtschaftlich schwächeren Partners außer Kraft setzen würden, außergewöhnlich hoch angesetzt, dass sie in der Praxis praktisch nicht vorkommen: Fremdgehen, Betrug, Lüge, wirtschaftliche Ausnutzung oder Körper­verletzung sind jedenfalls keine Gründe, die den Mann von seiner Unterhalts­pflicht befreien würden. Die Rechts­widrigkeit dieses Gesetzes zeigt sich zudem deutlich in der unterschiedlichen Bewertung von Fällen, in denen die finanziellen Verpflichtungen dem Staat aufgebürdet würden. Nicht unterhalts­berechtigten Müttern jedenfalls scheint deutlich mehr und früher zugemutet werden zu können als Geschiedenen. Die Praxis und theoretischen Recht­fertigung des Scheidungs­rechts offenbaren deutlich, in welcher Weise Männer von vielen Frauen wahrgenommen werden: Als stets verfügbare Geldesel, die die Frauen auch dann zu unterhalten haben, wenn diese aktiv die Ehe zerstört haben. Sie liefern jedoch auch eine Begründung, weshalb Frauen noch immer weniger in einfluss­reichen Positionen zu finden sind: Dank feministischer Recht­sprechung haben sie gerade wegen ihres Verzichts auf wirtschaftliche Potenz im letztendlichen Fall die tatsächliche Macht, ganz ohne den dafür normalerweise erforderlichen Stress. Die geringe Anzahl an Managerinnen, Professorinnen oder Politikerinnen demonstriert also nicht die Macht eines "Patriarchats", sondern die Attraktivität der Alternative der Hausfrau und generell Unterhalts­begünstigten. In Anbetracht der Häufigkeit und weitreichenden Konsequenzen, die diese jährlich in die Hundert­tausende gehenden Fälle für die betroffenen Männer haben, erscheint es unverantwortlich, auf eine Aufklärung über die männlichen Risiken der Ehe zu verzichten. Vielleicht sollte dies zum Grundplan an Schulen zählen, evtl. im Rahmen des Aufklärungs­unterrichts.
Neben diesen beiden Hauptgebieten führt Friedenberger in kürzerem Umfang weitere Ungleich­behandlungen an, die er zudem in eine international vergleichende Perspektive bringt (für den Fall der USA stützt er sich dabei hauptsächlich auf Warren Farrells "Myth of Male Power"). Darunter genannt seien die Wehr- und Ersatz­pflicht, die es für Männer, nicht aber für Frauen gibt; die Besser­stellung vor der Strafjustiz; die Quotierung für prestige­trächtige und gut bezahlte Arbeiten, während die so genannten "Todesberufe" sicher in männlicher Hand verbleiben; eine soziale Fürsorge, die Männer diskriminiert und Frauen privilegiert (80% der Obdachlosen sind Männer, spezielle Projekte gibt es für Frauen); Gleichstellungs­beauftragte, die sich nur um weibliche Belange kümmern; schließlich Straf­tat­bestände, die dem "Missbrauch mit dem Missbrauch" Tür und Tor öffnen: Seit im Falle des Vorwurfs "sexueller Belästigung" oder "Vergewaltigung" die Beweislast zuungunsten des Angeklagten umgekehrt wurde - mithin also die Beschuldigung als Beweis gilt - bis der Angeklagte seine Unschuld bewiesen hat, ist das Geschlechter­verhältnis bestimmt von Misstrauen, müssen wirtschaftlich potente Männer genauestens auf ihre Worte und Blicke achten, sollten Professoren nie mit Studentinnen alleine sein, geben amerikanische Unternehmen mehr für Frauen­bevorzugung aus als für den Arbeitsschutz.
Gerechtfertigt werden die nicht mehr zu leugnenden Privilegierungen der Frauen in juristischer Hinsicht nur mit einem ideologischen Bild der Frauen als unterdrückter, aber besserer Menschen. Dass diese Klischees nicht aufrecht zu erhalten sind, zeigt der Autor in einem abschließenden Kapitel, an welches sich Aufforderungen zur Veränderung anschließen. Ergänzende Texte, wie die berühmte Rede Dr. Bernard Nathansons oder der konkrete Gesetzestext, ermöglichen eine unmittelbare Einsicht­nahme in die tatsächlichen Gegebenheiten. Friedenbergers Buch enthält hoch­explosiven sozialen Sprengstoff; eine aktive, breite Leserschaft wie auch eine den gegenwärtigen Umstanden angepasste Neuauflage wären ihm gleicher­maßen zu wünschen. Eines indes ist sicher: Bestehendes Unrecht wird sich nicht von selbst beschränken. Es erfordert aktives Herangehen.
Vergriffenes Werk
Die Digitalisierung und Bereitstellung von Werken im Internet stellt eine größte Heraus­forderungen dar. Denn dabei kann es zum Konflikt zwischen dem Urheberrecht und dem Bestreben, das kulturelle Erbe für alle zugänglich zu machen, kommen. Von diesem Problem sind besonders vergriffene Werke (Englisch: "out-of-print works") betroffen.
Als vergriffene Werke werden insbesondere Bücher und Zeitschriften bezeichnet, welche noch als urheber­rechtlich geschützt gelten, allerdings nicht mehr über die herkömmlichen Vertriebswege erhältlich sind. Vergriffene Werke sind insbesondere beim Thema "Digitalisierung" von Bedeutung.
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Das Werk von Georg Friedenberger wurde 1999 im Selbstverlag in vermutlich sehr geringer Auflage heraus­gebracht. Die wenige Exemplare sind seit vielen Jahren vergriffen, eine wirtschaftliche Verwertung des Urheber­rechts ist nach nunmehr zwanzig Jahren nicht mehr zu erwarten, zumal der Umstand Selbstverlag in geringer Auflage auf ein eher idealistisches Anliegen des Autors schließen lässt. Da die in diesem Werk dargelegten politischen Hintergründe von größter Wichtigkeit für die Familienpolitik in Deutschland, ein Schwer­punkt­thema WikiMANNias, sind, gibt es ein erhöhtes Interesse daran, dieses Werk als kulturelles Erbe für alle zugänglich zu machen.

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current13:44, 27 May 2019 (1.03 MB)Autor (talk | contribs)Übernahme aus de.wikimannia.org

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